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Jan 12, 2021, 4:25:07 PM (5 years ago)
Author:
Torsten Riemer

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  • Ticket #1933, comment 5

    initial v1  
    11Nach Rücksprache mit dem Steuerbüro:
    2 England gilt ab sofort als Drittland wie etwa die Schweiz.
     2Das Vereinigte Königreich (UK) gilt ab sofort als Drittland wie etwa die Schweiz.
    33Ausnahme Nordirland: Hier gelten für Warenlieferungen die Regelungen wie in der EU.
    44Ausnahme der Ausnahme für Nordirland: Dienstleistungen und virtuelle Güter sind auch nach Nordirland wie für Drittländer zu behandeln.
     5
     6Weiterhin gilt für das Vereinigte Königreich (UK) die Wertgrenze von 135 GBP:
     7> Lieferungen ≤ 135 GBP sind vom britischen Zoll und der britischen Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen dennoch bei Grenzübertritt durch den Zollagenten abgefertigt werden. Die Lieferung unterliegt dann der regulären britischen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung mit dem geltenden britischen Steuersatz. Dem Kunden ist eine Rechnung mit britischer Umsatzsteuer unter Angabe der britischen USt-ID-Nummer auszustellen. Diese Umsätze sind wie bisher in der britischen Umsatzsteuererklärung zu erklären.
     8>
     9> Lieferungen > 135 GBP müssen mit Unterstützung eines indirekten Stellvertreters zur Einfuhr angemeldet werden. Sie unterliegen den dann geltenden britischen Zollsätzen und britischer Einfuhrumsatzsteuer. Da ein Aufschubkonto für Unternehmer ohne Sitz im UK nicht verfügbar ist, sind Zollbeträge sofort fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dagegen nachgelagert im Wege des sogenannten „deferred accounting“ erhoben. Das heißt, sie ist erst in der britischen Umsatzsteuererklärung als Ausgangssteuerschuld zu melden. Es ist anzunehmen, dass der Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer gewährt wird und die Lieferung an den Kunden nach Einfuhr zusätzlich der britischen Umsatzsteuer unterliegt. Die Rechnungstellung dürfte daher wie bei den Lieferungen bis 135 GBP erfolgen müssen.
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     11Quelle: https://www.kmlz.de/de/Umsatzsteuer/Newsletter_56_2020